Neukalkulation der Friedhofsgebühren sowie Neuaufstellung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Schöningen
Beschluss:
Nach kurzer Disskusion erfolgte eine Einzelabstimmung der vorliegenden Punkte.
Der Ausschuss für Bauen und Umwelt empfahl die Vorlage einstimmig mit folgender Ergänzung auf Hinweis des Städtischen Direktors Bock zu Ziffer 3 weiter:
1. Die betriebswirtschaftliche Friedhofsgebührenkalkulation (Anlage 1) für das Friedhofswesen der Stadt Schöningen im Kalkulationszeitraum 2022 bis 2024 sowie die Nachkalkulation 2018 bis 2020 wird als Grundlage zur Entscheidung über die "Gebührensatzung über die Nutzung des Friedhofswesen der Stadt Schöningen" zustimmend zur Kenntnis genommen.
2. Die "Gebührensatzung über die Nutzung des Friedhofswesen der Stadt Schöningen (Friedhofsgebührensatzung)" (Anlage 2) wird beschlossen. Die Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft, gleichzeitig tritt die "Friedhofsgebührensatzung der Stadt Schöningen vom 11.06.2014" außer Kraft.
3. Die Umsatzsteuerpflicht für die anonymen Grabstellen (Grüner Rasen Sarg und Urne ohne Stein, Baumbestattung sowie Naturbestattung mit Steele) wird ab ihrem rechtswirksamen Inkrafttreten berücksichtigt.
Protokoll:
Stadtamtfrau Hilal verwies auf die Vorlage 45-1/22 und erläuterte diese.
Die Vorberatung der Satzung fand bereits im Ausschuss für Bauen und Umwelt am 23.06.2022 statt. Dort stellte Herr Hagedorn die Gebührenkalkulation sowie die neue Friedhofsgebührensatzung vor. Der Klärungs- bzw. Regelungsbedarf hinsichtlich einzelner Gebührenpositionen sei zwischenzeitlich abgeschlossen.
Die Gebührenposition "Baumgrabstelle" mit 1.098 ,- Euro bleibe weiterhin bestehen. Hierbei handele es sich um die Bäume 1-8 in Schöningen. Sowohl in Esbeck als auch in Hoiersdorf befinde sich jeweils ein Baum.
Die Gebührenposition "Naturbestattungen mit Steele"werde neu eingeführt und betrage 853 ,- Euro. Die Umsatzsteuer von 19% wurde in die Satzung aufgenommen, ursprünglich ab dem 01.01.2023 als wirksam angekündigt, jedoch teilte das Finanzamt mit, dass die Option für zwei weitere Jahre keine Umsatzsteuer erheben zu müssen, genutzt werden könne.
|